Allgemeine Informationen

Anders als in vielen anderen Ländern gibt es in Deutschland ein spezielles Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Das Arbeitnehmererfinderrecht soll einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, die etwas erfunden haben, schaffen.

Arbeitgeber:innen haben ein berechtigtes Interesse an der Erfindung, wenn diese im Arbeitsverhältnis entstanden ist. Andererseits soll die schöpferische Leistung des/der Arbeitnehmer:in als Erfinder:in anerkannt und honoriert werden.

Diesen Widerstreit löst das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) auf. Die Arbeitgeber:innen dürfen sogenannte Diensterfindungen in Anspruch nehmen und auf sich überleiten. Im Gegenzug steht dem/der Arbeitnehmer:in als Erfinder:in eine angemessene Vergütung zu.

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) regelt insbesondere den Umgang mit sogenannten Diensterfindungen. Eine Diensterfindung ist eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung. Sie kann entweder direkt aus der Tätigkeit des/der Arbeitnehmer:in entstanden sein oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.

Sobald ein:e Arbeitnehmer:in eine Diensterfindung gemacht hat, muss sie unverzüglich dem/der Arbeitgeber:in gemeldet werden. Der/die Arbeitgeber:in hat die Meldung zu bestätigen. Die Rechte an der Erfindung gehen auch ohne ausdrückliche Erklärung automatisch auf den/die Arbeitgeber:in über (Inanspruchnahme).

Wenn der/die Arbeitgeber:in kein Interesse daran hat, kann er/sie die Erfindung dem/der Erfinder:in innerhalb von vier Monaten ab Meldung freigeben. Wenn der/die Arbeitgeber:in die Erfindung jedoch in Anspruch nimmt, ist er/sie grundsätzlich verpflichtet, sie zumindest im Inland als Schutzrecht anzumelden. Mit Zustimmung des/der Erfinder:in kann die Anmeldepflicht entfallen. Ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den/die Arbeitgeber:in erwirbt der/die Erfinder:in einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Für die Berechnung der Vergütung stehen spezielle Richtlinien zur Verfügung.