20.01.2022

EPGÜ – Die Vorbereitungsphase hat begonnen

Das EPA ermöglicht frühen Antrag auf einheitliche Wirkung

Am 18. Januar hat Österreich seine Ratifikationsurkunde zum Protokoll über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) hinterlegt. Damit hat die Vorbereitungsphase zur Einführung des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) begonnen. Es ist davon auszugehen, dass diese Phase mindestens acht Monate dauern wird, d.h. bis zum Spätsommer 2022. Sobald das EPG funktionsfähig ist, wird Deutschland seine Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegen, so dass das EPGÜ am ersten Tag des vierten Monats nach dem Datum der deutschen Hinterlegung endgültig in Kraft treten wird.

In diesem Zusammenhang teilte das Europäische Patentamt am 19. Januar 2022 mit, dass es zur Erleichterung der Einführung des Einheitspatentsystems auch Anträge auf einheitliche Wirkung annehmen wird, die vor dem Tag des Inkrafttretens des EPGÜ gestellt wurden (vorzeitige Anträge auf einheitliche Wirkung), sofern diese vorzeitigen Anträge auf einheitliche Wirkung nach dem Tag der deutschen Hinterlegung für europäische Patentanmeldungen gestellt wurden, für die bereits eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ vom Europäischen Patentamt versandt wurde.

Darüber hinaus wies das Europäische Patentamt darauf hin, dass eine einheitliche Wirkung nur für europäische Patente eingetragen werden kann, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des EPGÜ erteilt wurden. Dies kann durch einen Antrag auf Aufschub des Erteilungsbeschlusses auf einen Zeitpunkt am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des EPGÜ erreicht werden. Diese Art von Antrag wurde jüngst durch eine Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts genau für diesen Zweck geschaffen. Das Europäische Patentamt betont aber, dass ein vorzeitiger Antrag auf einheitliche Wirkung nicht auch als Antrag auf Aufschub des Erteilungsbeschlusses auf einen Zeitpunkt am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des EPGÜ gilt. Vielmehr muss ein solcher Aufschub des Erteilungsbeschlusses ausdrücklich gesondert beantragt werden.

Neben der Frage, ob für bestehende europäische Patente eine „opt out“-Erklärung eingereicht werden soll, sollten sich Patentanmelder, die zukünftig das Einheitspatent nutzen wollen, somit nun auch Gedanken darüber machen, ob die Erteilung ihrer europäischen Patente verzögert werden soll.

Sollten Sie hierzu Beratung wünschen, so zögern Sie bitte nicht, sich an uns zu wenden.

Quellen:

[1]      Austria closes the loop – the Protocol on Provisional Application of the UPC Agreement has entered into force | Unified Patent Court (unified-patent-court.org) 

[2]      https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/information-epo/archive/20220119a.html

[3]      https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/information-epo/archive/20220119a.html

Ansprechpartner:

Dr. Markus Herzog, Dipl. -Phys., Dr. rer. nat., Patent Attorney, Partner
Weickmann & Weickmann, Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Munich
Tel.: +49 (89) 455630 | E-Mail: mherzog@weickmann.de

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