Designs: Allgemeine Informationen
„Design ist Musik für die Augen“ – Design verwirklicht sich in der Aufmachung der Produkte, weckt Emotionen und setzt neue Impulse.
Ein gelungenes Produktdesign spricht Verbraucher:innen unmittelbar sinnlich an und fördert den unternehmerischen Erfolg. Der Schutz von Designs ist ein probates Mittel, um Innovationen in Form, Farbgebung und sonstigen Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses rechtlich abzusichern. Ein Design muss neu sein und Eigenart besitzen, um schutzfähig zu sein. Die maximale Schutzdauer für eingetragene Designs beträgt in Deutschland und in der EU 25 Jahre. Auf EU-Ebene genießen außerdem auch nicht eingetragene Designs für 3 Jahre ab öffentlicher Zugänglichmachung Schutz gegen identische Nachahmung.
Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Design und Geschmacksmuster?
Der rechtliche Unterschied zwischen „Design“ und „Geschmacksmuster“ liegt vor allem in der Begrifflichkeit – inhaltlich handelt es sich jedoch um dasselbe Schutzrecht, das aber unterschiedlich bezeichnet wird:
Seit dem Jahr 2014 heißt das Geschmacksmuster in Deutschland offiziell Design. Das Geschmacksmustergesetz wurde zum Designgesetz (DesignG).
Auf EU-Ebene ist vom „eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (Registered Community Design, RCD) die Rede. Im Jahr 2025 erfolgte die Umbenennung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Unionsgeschmacksmuster (EU-Geschmacksmuster oder UGM).
Welche Voraussetzungen verlangt das EU-Designrecht?
Das EU-Designrecht (Gemeinschaftsgeschmacksmuster, „Community Design“ bzw. Unionsgeschmacksmuster, „EU-Design“) schützt die äußere Gestaltung von Produkten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die beiden wichtigsten Schutzvoraussetzungen sind Neuheit und Eigenart:
- Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag (bzw. dem Prioritätstag) kein identisches Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
- Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
- Die Neuheit wird weltweit geprüft, nicht nur in der EU.
- Jede Veröffentlichung, Ausstellung, Nutzung oder sonstige Zugänglichmachung zählt (Offenbarung).
- Es gibt die Neuheitsschonfrist, eine 12-monatige Schonfrist: Hat der Designer sein Design selbst veröffentlicht, kann er es innerhalb von 12 Monaten trotzdem noch anmelden, ohne dass die Neuheit verloren geht.
- Ein Design besitzt Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem eines bereits bekannten Designs unterscheidet.
- Maßgeblich ist der Eindruck eines „informierten Benutzers“, der mit dem betreffenden Produktbereich vertraut ist.
Wie melde ich ein EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster (RCD) an?
Die Anmeldung eines EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Registered Community Design, bzw. Unionsgeschmacksmuster, „EU-Design“) erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Wichtig ist, das oder die Designs zu bestimmen, die geschützt werden sollen. Es können bis zu 50 Designs in einer Sammelanmeldung eingereicht werden.
Das Erfordernis der „Einheitlichkeit der Klasse“ wurde gestrichen, wodurch eine größere Vielfalt von Geschmacksmustern in einer einzigen Anmeldung möglich sein soll.
Gleichzeitig wird eine Obergrenze von 50 Geschmacksmustern pro Anmeldung eingeführt, um diese überschaubar zu halten.
Für die Anmeldung fertigen Sie klare, qualitativ hochwertige Abbildungen/Fotos/Zeichnungen des Designs an, die alle schutzrelevanten Merkmale zeigen. Bestimmen Sie außerdem die Produktklassifizierung: Ordnen Sie das Design einer Erzeugnisklasse nach der Locarno-Klassifikation zu (z. B. Möbel, Bekleidung, Verpackungen).
Welche Schutzdauer hat ein eingetragenes Design in Deutschland und der EU?
Ein eingetragenes Design (früher: Geschmacksmuster) hat sowohl in Deutschland als auch in der EU eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren. Die Schutzdauer ist identisch, aber der Schutzbereich unterscheidet sich.
Wie beweise ich die Neuheit meines Designs bei späteren Streitigkeiten?
Um die Neuheit Ihres Designs bei späteren Streitigkeiten zu beweisen, ist es wichtig, belegen zu können, wann und wie das Design der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht wurde und dass es zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht offenbart war.
Welche Kosten entstehen für die Designanmeldung beim DPMA oder EUIPO?
Die Kosten für eine Designanmeldung unterscheiden sich je nachdem, ob Sie das Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden. Sie hängen auch davon ab, wie viele Designs in einer Sammelanmeldung angemeldet werden.
Wie gehe ich gegen eine Designrechtsverletzung auf Amazon oder eBay vor?
Um gegen eine Designrechtsverletzung auf Plattformen wie Amazon oder eBay vorzugehen, sollten Sie strukturiert und schnell handeln, um Ihre Rechte durchzusetzen und den Verkauf rechtsverletzender Produkte zu stoppen.
- Halten Sie die Registrierungsurkunde Ihres eingetragenen Designs (vom DPMA oder EUIPO) bereit. Dokumentieren Sie, wie das Angebot auf Amazon/eBay Ihr Design verletzt (Screenshots, Beschreibung, Vergleichsbilder).
- Erstellen Seine eine plattforminterne Meldung: Nutzen Sie das AMAZON BRAND REGISTRY (für Markeninhaber) oder verwenden Sie das VERO-PROGRAMM „Verified Rights Owner“ (Verifizierter Rechteinhaber) Programm von eBay, um eine Rechtsverletzung zu melden.
- Abmahnung des Verkäufers: Zusätzlich zur Meldung bei der Plattform können Sie den Anbieter direkt abmahnen, eine Unterlassungserklärung fordern und ggf. Schadensersatz verlangen.
- Gerichtliche Schritte: Wird das Angebot nicht entfernt oder die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, können Sie eine einstweilige Verfügung oder Klage auf Unterlassung und Schadensersatz beim zuständigen Gericht einreichen.
- Beweissicherung: Machen Sie vorab Screenshots, speichern Sie Angebotsseiten und ggf. Bestellbestätigungen als Beweis für die Rechtsverletzung.
Ist ein 3-D-Druck-Modell ebenfalls durch das Designrecht geschützt?
Ja, ein 3-D-Druck-Modell kann durch das Designrecht geschützt sein, wenn es die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt. Durch die EU-Designreform kann der Designinhaber nun zudem unterbinden, dass 3-D-Druckdateien kopiert oder verbreitet werden, um Nachahmungen zu verhindern. Dies bewirkt die überfällige Stärkung der Rechteinhaber in diesem Bereich.
Welche Ausnahmen begrenzen den Designschutz?
Im Designrecht gibt es wichtige Ausnahmen, die den Schutzumfang begrenzen. Besonders relevant sind die sogenannten „must-fit“- und „must-match“-Klauseln. Diese Begriffe bezeichnen gesetzlich festgelegte Einschränkungen, die verhindern sollen, dass Designschutz zu einer Monopolisierung von technischen Schnittstellen oder Ersatzteilen führt.
Kann ich ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster effektiv durchsetzen?
Ja, ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann effektiv durchgesetzt werden. Allerdings gibt es im Vergleich zum eingetragenen Design einige Besonderheiten und Einschränkungen:
- Der Schutz umfasst nur die Nachahmung („identische oder nahezu identische Nachbildung“). Anders als beim eingetragenen Geschmacksmuster ist der Schutzbereich enger: Es reicht nicht, dass ein ähnlicher Gesamteindruck entsteht – es muss eine bewusste Nachahmung („copying“) vorliegen.
- Sie müssen im Streitfall nachweisen, dass Ihr Design tatsächlich neu und eigenartig war, es innerhalb der EU erstmals offenbart wurde und der Verletzer Ihr Design bewusst nachgeahmt hat.
- Sie können bei Verletzung eine Abmahnung aussprechen, Unterlassung und Schadensersatz fordern und ggf. gerichtliche Schritte einleiten (z. B. einstweilige Verfügung, Klage).
Welche Vertragsklauseln sichern mir das Urheber- und Designrecht bei externen Designern?
Wenn Sie mit externen Designern (z. B. Agenturen, Freelancern) zusammenarbeiten, ist es entscheidend, die Übertragung und Sicherung von Urheber- und Designrechten vertraglich klar zu regeln.
Folgende Vertragsklauseln sollten Sie unbedingt aufnehmen, um rechtliche Sicherheit zu schaffen:
- Rechteübertragungsklausel
- Mitwirkungspflicht und Anmeldung
- Garantie der Rechtefreiheit
- Vergütungsklausel
- Namensnennung
- Urheberpersönlichkeitsrechte