Domains: Allgemeine Informationen
Domains definieren den Herrschaftsbereich über Adressen für eine Webseite.
Im Kontext der Auffindbarkeit gehen Domains und Markenrechte Hand in Hand. Unsere Mandant:innen können sich auf unsere Expertise hinsichtlich Registrierung, Verteidigung sowie Rückübertragung von Domains verlassen.
Was versteht man unter Domainrecht und wie grenzt es sich vom Markenrecht ab?
Domainrecht bezieht sich auf die rechtlichen Regelungen rund um die Vergabe, Nutzung und den Schutz von Internet-Domains. Das Markenrecht hingegen schützt Kennzeichen (Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel) vor der unbefugten Nutzung durch Dritte.
- Unterschiedlicher Schutzgegenstand: Das Domainrecht schützt die Adresse im Internet, während das Markenrecht das geschäftliche Kennzeichen schützt.
- Erwerb der Rechte: Domainrechte entstehen grundsätzlich durch Registrierung nach dem „first come, first served“-Prinzip. Markenrechte entstehen durch Eintragung oder Benutzung im geschäftlichen Verkehr.
- Rechtliche Grundlage: Domainrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ergibt sich aus Vertragsrecht, Namensrecht (§ 12 BGB), Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Markenrecht ist im Markengesetz (MarkenG) geregelt.
Das Domainrecht regelt also, wer eine Internetadresse nutzen darf, das Markenrecht schützt Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr. Beide Rechtsgebiete überschneiden sich, wenn Domains markenrechtlich relevante Begriffe enthalten. In Konfliktfällen wird oft das Markenrecht herangezogen, um Domainstreitigkeiten zu lösen.
Welche Schritte sind bei einem Domain-Dispute nach DENIC/UDRP zu beachten?
Bei einem Domain-Dispute, also einem Streit um eine Domain, gibt es unterschiedliche Verfahren, je nachdem ob es sich um eine deutsche Domain (meist .de, über die DENIC verwaltet) oder um internationale Domains (wie .com, .net, .org, über UDRP) handelt. Das DENIC-Dispute-Verfahren ist kein Schiedsverfahren, sondern dient vor allem der „Sicherung“ der Domain bis zur Klärung. Die eigentliche Streitentscheidung erfolgt meist vor Gericht. Das UDRP-Verfahren ist ein internationales Schiedsverfahren, das eine schnelle und kostengünstige Entscheidung ermöglicht, ohne dass ein ordentliches Gericht eingeschaltet werden muss.
Wie kann ich eine Domain gegen Cybersquatting wirksam verteidigen?
Um eine Domain wirksam gegen Cybersquatting zu verteidigen, also gegen die missbräuchliche Registrierung von Domains durch Dritte mit dem Ziel, daraus einen Vorteil zu ziehen (z. B. Verkauf, Blockade, Ausnutzung bekannter Marken), gibt es verschiedene Schutz- und Abwehrmaßnahmen:
- Registrieren Sie alle relevanten Domains (inkl. Tippfehler-, Länder- und Varianten-Domains) frühzeitig selbst, bevor Dritte dies tun können.
- Lassen Sie Ihren Namen, Ihre Marke oder Ihr Unternehmenskennzeichen als Marke eintragen. Das erleichtert später die Rechtsdurchsetzung.
- Nutzen Sie Monitoring-Dienste, um neue Domain-Registrierungen mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke frühzeitig zu erkennen.
- Versuchen Sie, den Domaininhaber direkt zu kontaktieren und zur Übertragung der Domain aufzufordern. Manchmal lassen sich so schnelle und kostengünstige Lösungen finden.
Beantragen Sie bei .de-Domains bei der DENIC einen Dispute-Eintrag, um die Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern, und leiten Sie (falls nötig) rechtliche Schritte ein bzw. reichen Sie bei internationalen Domains (.com, .net etc.) eine Beschwerde im UDRP-Verfahren ein, wenn die Domain bösgläubig registriert wurde und Rechte verletzt.
Welche Rechte habe ich bei Tippfehler-Domains (Typosquatting)?
Bei Tippfehler-Domains (auch Typosquatting genannt) registrieren Dritte Domains, die absichtlich sehr ähnlich zu Ihrer Marke/Ihrem Namen sind, sich aber durch kleine Tippfehler unterscheiden (z.B. „gogle.de“ statt „google.de“). Ziel ist meist, vom Traffic, der durch Vertippen entsteht, zu profitieren oder Nutzer auf betrügerische Seiten zu locken.
Wenn Ihre Marke oder Ihr Unternehmensname durch die Tippfehler-Domain verletzt wird, können Sie Unterlassung, Löschung/Übertragung der Domain und ggf. Schadensersatz verlangen. Auch ohne Markeneintragung können Sie sich auf das Namensrecht berufen, wenn Ihr Name oder Firmenname betroffen ist.
Wie funktioniert die Prioritätsregel „first come, first served“ im deutschen Domainrecht?
Die Prioritätsregel „first come, first served“ ist ein zentrales Prinzip im deutschen Domainrecht. Sie bedeutet, dass diejenige Person oder dasjenige Unternehmen, das als erstes eine Domain bei der zuständigen Vergabestelle (z. B. DENIC für .de-Domains) registriert, zunächst das Recht erhält, diese Domain zu nutzen – unabhängig davon, ob sie einen besonderen Anspruch auf die Domain hat.
Das „first come, first served“-Prinzip sorgt für eine schnelle und klare Vergabe von Domains, schützt aber nicht vor rechtlichen Auseinandersetzungen. Wer eine Domain registriert, sollte daher immer prüfen, ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden könnten.
Kann eine Markenanmeldung den Domain-Inhaber zum Herausgeben zwingen?
Eine Markenanmeldung allein führt nicht automatisch dazu, dass ein Domain-Inhaber zur Herausgabe (Übertragung oder Freigabe) der Domain gezwungen werden kann. Wird eine Domain registriert, die identisch oder ähnlich zu einer eingetragenen Marke ist, kann dies eine Markenrechtsverletzung darstellen. Dann sollte der Domain-Inhaber zunächst zur Freigabe/Übertragung aufgefordert werden. Weigert sich der Domain-Inhaber, kann der Markeninhaber auf Unterlassung und ggf. Freigabe/Übertragung der Domain klagen.
Welche Besonderheiten gelten für .eu-Domains und Brexit-Folgen?
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) haben sich die Voraussetzungen für britische Domaininhaber geändert: Seit dem 1. Januar 2021 sind britische Staatsbürger und Unternehmen mit Sitz ausschließlich im Vereinigten Königreich nicht mehr berechtigt, .eu-Domains zu registrieren oder zu halten.
Wann ist eine Domain-Abmahnung formell unwirksam?
Eine Domain-Abmahnung ist dann formell unwirksam, wenn sie bestimmte gesetzliche und rechtliche Anforderungen nicht erfüllt. Die formelle Wirksamkeit ist wichtig, weil eine unwirksame Abmahnung keine Rechtswirkung entfaltet und der Abgemahnte in der Regel keine Unterlassungserklärung abgeben oder Kosten erstatten muss.
Wie wird der Verkehrswert einer Premium-Domain rechtlich und steuerlich bewertet?
Der Verkehrswert einer Premium-Domain wird sowohl rechtlich als auch steuerlich nach dem Marktwert bestimmt, wobei Faktoren wie Bekanntheit, Kürze, Branchenbezug und Nachfrage entscheidend sind. Für steuerliche Zwecke zählen Anschaffungskosten oder der aktuelle Marktwert (Teilwert). In Streitfällen ist oft ein Gutachten erforderlich.
Darf ich fremde Markenbegriffe ohne Abmahnrisiko als Subdomain verwenden?
Das Verwenden fremder Markenbegriffe als Subdomain (z. B. „fremdemarke.meinshop.de“) ist rechtlich sehr riskant und birgt ein erhebliches Abmahnrisiko.