Geschäftsgeheimnisse: Allgemeine Informationen
Geschäftsgeheimnisse schützen vertrauliches Know-how und sensible Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb und rechtswidriger Nutzung sowie Offenlegung.
Geschäftsgeheimnisse sind oftmals bedeutende Unternehmenswerte, die den Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil sichern.
Was gilt laut Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) als „Geschäftsgeheimnis“?
Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetztes ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genaueren Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.
Welche Schutzmaßnahmen nach § 3 GeschGehG muss mein Unternehmen konkret umsetzen?
Um die Geschäftsgeheimnisse Ihres Unternehmens gemäß § 3 des Geschäftsgeheimnisgesetzes zu schützen, müssen Sie angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Was konkret zu tun ist, hängt von Art und Wert des Geheimnisses sowie von der Unternehmensgröße ab. Diese umfassen organisatorische, technische und vertragliche Maßnahmen, die auf die spezifischen Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sein müssen.
Es gibt keinen festen Katalog an Maßnahmen, sondern es gilt das Prinzip der „Angemessenheit“. Die wichtigsten Maßnahmen sind jedoch:
- Identifikation und Klassifizierung von Geschäftsgeheimnissen
- Bestandsaufnahme: Welche Informationen sind für Ihr Unternehmen besonders wertvoll? (z. B. Kundenlisten, Rezepturen, Algorithmen)
- Klassifizierung: Einteilung nach Schutzbedürftigkeit (z. B. „vertraulich“, „streng vertraulich“)
- Organisatorische Maßnahmen
- Vertraulichkeitsvereinbarungen: Abschluss von NDAs (Non-Disclosure Agreements) mit Mitarbeitenden, Geschäftspartnern und Dienstleistern
- Schulungen: Sensibilisierung und regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden zum Umgang mit vertraulichen Informationen
- Zugriffsregelungen: „Need-to-know“-Prinzip – nur diejenigen erhalten Zugang, die ihn wirklich benötigen
- Technische Maßnahmen
- IT-Sicherheit: Einsatz von Passwörtern, Verschlüsselung, Firewalls, Zugriffsbeschränkungen und regelmäßigen Software-Updates
- Dokumentensicherung: Schutz von Papierdokumenten durch abschließbare Schränke und Räume
- Überwachung: Protokollierung von Zugriffen und Aktivitäten im IT-System
- Physische Maßnahmen
- Zutrittskontrollen: Zugang zu sensiblen Bereichen nur für autorisiertes Personal.
- Schutz vor Diebstahl/Einbruch: Alarmanlagen, Videoüberwachung, Schließsysteme
- Vertragliche Maßnahmen
- Klar geregelte Geheimhaltungspflichten in Arbeitsverträgen und Verträgen mit Dritten
- Rückgabe- und Löschpflichten bei Vertragsende
Wie formuliere ich eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) gemäß deutschem Recht rechtssicher?
Eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA, Non-Disclosure Agreement) nach deutschem Recht sollte klar, verständlich und möglichst konkret formuliert sein, damit sie im Streitfall wirksam und durchsetzbar ist.
Welche Sanktionen drohen bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland?
Beim Verrat von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland drohen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen. Hier ein Überblick:
- Zivilrechtliche Sanktionen
- Unterlassungsanspruch: Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann verlangen, dass die rechtswidrige Nutzung oder Weitergabe unterlassen wird.
- Schadensersatz: Wer ein Geschäftsgeheimnis unbefugt offenbart oder verwendet, muss dem Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzen (§ 10 GeschGehG). Der Schadensersatz kann auch den entgangenen Gewinn oder die Herausgabe des erzielten Gewinns umfassen.
- Vernichtung, Herausgabe, Rückruf: Das Gericht kann anordnen, dass rechtswidrig hergestellte Produkte vernichtet oder zurückgerufen werden, und dass Dokumente oder Datenträger mit vertraulichen Informationen herausgegeben oder gelöscht werden müssen.
- Strafrechtliche Sanktionen
- Das GeschGehG enthält in den §§ 23 ff. eigene Strafvorschriften. Wer vorsätzlich und unbefugt ein Geschäftsgeheimnis offenbart, nutzt oder einem Dritten zugänglich macht, macht sich strafbar. Tatbestände: Unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen. Die Strafbarkeit gilt auch für (ehemalige) Mitarbeitende und Geschäftspartner.
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen
- Abmahnung oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Mitarbeitenden
- Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers
- Weitere Folgen
- Rufschädigung und Vertrauensverlust
- Ausschluss von zukünftigen Geschäftsbeziehungen
Wie unterscheidet sich der Schutz von Geschäftsgeheimnissen von einem Patent oder Urheberrecht?
Das Geschäftsgeheimnis, das Patent und das Urheberrecht sind drei unterschiedliche Schutzmechanismen für immaterielle Güter.
- Geschäftsgeheimnisse bieten Schutz durch Geheimhaltung, sind flexibel, aber anfällig bei Offenlegung.
- Patente bieten starken Schutz, erfordern aber Veröffentlichung und Anmeldung.
- Urheberrecht schützt kreative Werke automatisch, aber nur bestimmte Werkarten.
Was muss ich tun, wenn ein Ex-Mitarbeiter ein Geschäftsgeheimnis öffentlich macht?
Sie sollten sofort und strukturiert handeln, um Schaden zu begrenzen und Ihre Rechte durchzusetzen. Hier sind die wichtigsten Schritte:
- Beweise sichern
Dokumentieren Sie die Veröffentlichung: Machen Sie Screenshots, speichern Sie E-Mails, Posts oder andere Beweise. Sichern Sie alle relevanten Daten: Notieren Sie Zeitpunkte, Inhalte und etwaige Zeugen.
- Sofortige interne Prüfung:
Prüfen Sie, ob und welche Schutzmaßnahmen (nach GeschGehG) tatsächlich umgesetzt wurden – das ist wichtig für die spätere Rechtsdurchsetzung.
Überprüfen Sie die arbeitsvertraglichen und NDA-Regelungen: Gibt es explizite Geheimhaltungsklauseln?
- Externe Veröffentlichung stoppen:
Abmahnung und Unterlassungsaufforderung an den Ex-Mitarbeiter schicken (am besten durch einen Anwalt).
Betroffene Plattformen kontaktieren (z. B. Social Media, Blogs) und um Löschung der veröffentlichten Inhalte bitten.
- Rechtliche Schritte einleiten:
Einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen, um die weitere Verbreitung zu stoppen. Schadensersatzansprüche prüfen und ggf. geltend machen.
Strafanzeige wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG) bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten.
Können digitale Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Zugriffskontrollen) allein den GeschGehG-Schutz gewährleisten?
Nein, digitale Sicherheitsmaßnahmen allein reichen in der Regel nicht aus, um den Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zu gewährleisten. Das Gesetz verlangt „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“, die technische, organisatorische und ggf. auch vertragliche Maßnahmen umfassen müssen.
Wie weit reicht der Schutzumfang für Know-how im internationalen Kontext (EU/USA/China)?
Know-how-Schutz ist international ähnlich aufgebaut: Geheimhaltung, wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen. Die Durchsetzbarkeit und praktische Effektivität variieren aber stark, insbesondere in China. Vertragliche Regelungen und lokale Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei sind für internationalen Know-how-Schutz unerlässlich.
Welche Beweismittel akzeptieren Gerichte bei einer Klage auf Geheimnisverletzung?
Bei einer Klage wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen akzeptieren Gerichte in Deutschland eine Vielzahl von Beweismitteln. Entscheidend ist, dass Sie belegen können, dass ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG vorliegt, angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden und eine unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung stattgefunden hat.
Gerichte akzeptieren eine breite Palette von Beweismitteln – von Verträgen über IT-Logs bis zu Zeugenaussagen. Entscheidend ist, dass die Beweise schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass ein Geschäftsgeheimnis bestand, geschützt wurde und eine Verletzung vorliegt.
Welche Verjährungsfristen gelten bei Ansprüchen aus Geheimnisverrat?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von der Verletzung und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens nach 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Sie sollten Fristen im Einzelfall immer überprüfen lassen, da Besonderheiten (z. B. Hemmung, Neubeginn der Verjährung) auftreten können.