10.03.2021

EPA streicht Formalien bei der Erfindernennung

Durch ab dem 1. April 2021 geltende Änderungen der Regel 19 EPÜ wird die Erfindernennung vereinfacht und werden Mitteilungen des Europäischen Patentsamt an genannte Erfinder abgeschafft, die häufig zu weiterer Amtskorrespondenz geführt haben, wenn eine an einen Erfinder abgesandte Mitteilung als unzustellbar an das Europäische Patentamt zurückging.

Nach der geänderten Fassung der Regel 19 EPÜ sind die Absätze (3) und (4) gestrichen, so dass Erfinder nicht mehr über ihre Erfindernennung benachrichtigt werden. Gemäß dem geänderten Absatz (1) ist für an oder nach dem 1. April eingereichte oder berichtigte Erfindernennungen anstelle der Angabe einer vollständigen Anschrift nur noch der Wohnsitzstaat und der Wohnort des Erfinders anzugeben. Regel 143 EPÜ wurde entsprechend geändert, so dass ab dem 1. November 2021 nur noch Name, Vornamen, Wohnsitzstaat und Wohnort des benannten Erfinders veröffentlicht werden.

In der Praxis wurden unter der bisher gültigen Regel 19 EPÜ als vollständige Anschrift eines Erfinders allerdings häufig nicht dessen Wohnanschrift, sondern die Anschrift der Anmelderin als c/o-Adresse angegeben, um Rückfragen des Europäischen Patentamts nach der richtigen Erfinderadresse im Falle der Unzustellbarkeit der bisherigen Erfinderbenachrichtigung zu vermeiden.

Es ist unklar, ob dies weiterhin möglich sein wird. Es könnte aber sein, dass das Europäische Patentamt solche Angaben weiterhin akzeptieren wird, da die Richtigkeit der Erfindernennung nach der unveränderten Regel 19(2) EPÜ durch das Europäische Patentamt nicht überprüft wird.

Da eine mangelnde Erfindernennung gemäß Regel 60 EPÜ auf eine entsprechende Mitteilung des Europäischen Patentamts nachgeholt werden kann, sind jedenfalls keine Risiken für den Bestand einer Europäischen Patentanmeldung zu befürchten, wenn die Angaben in einer ab dem 1. April eingereichten Erfindernennung von den nach Regel 19(1) EPÜ der geänderten Fassung geforderten Angaben abweichen. 

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