Wichtige Änderungen im chinesischen Markengesetz
Wichtige Änderungen sind:
- Anerkennung der Nutzung von Marken im Internet
In Artikel 2 wird klargestellt, dass die gesetzliche Definition der Markennutzung auch die Nutzung über das Internet und andere Informationsnetzwerke umfasst.
- Einführung von Bewegungsmarken
Gemäß Artikel 14 werden Bewegungsmarken als eintragungsfähige Markenform ausdrücklich anerkannt.
- Erweiterung des klassenübergreifenden Schutzes für bekannte Marken
Gemäß Artikel 21 erweitert das Markengesetz nun den Schutzumfang bekannter Marken, indem der klassenübergreifende Schutz auf Inhaber nicht eingetragener bekannter Marken in China ausgedehnt wird.
- Weiterentwicklung der Vorschriften zur Entschädigung bei Markenverletzungen
Gemäß Artikel 77 präzisiert das Markengesetz jetzt die Regelungen zur Schadensersatzberechnung bei Markenverletzungen. Der tatsächlich entstandene Schaden und der vom Rechtsverletzer erzielte Gewinn stehen nun gleichrangig als Berechnungsgrundlagen für den Schadensersatz zur Verfügung und ersetzen die bisherige Vorrangstellung des tatsächlich entstandenen Schadens. Darüber hinaus sind angemessene Rechtsdurchsetzungskosten zwingend in den Schadensersatz einzubeziehen. Dies verschafft Rechtsinhabern größere Flexibilität bei der Wahl der für sie günstigsten Berechnungsgrundlage und erleichtert eine möglichst umfassende Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche.
- Verkürzung der Widerspruchsfrist im Markenanmeldeverfahren
Gemäß Artikel 36 wurde die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen vorläufig zugelassene und veröffentlichte Markenanmeldungen von drei Monaten auf zwei Monate verkürzt.
- Stärkung der verwaltungsrechtlichen Durchsetzungsmechanismen
Das revidierte Markengesetz stärkt die verwaltungsrechtliche Durchsetzung des Markenrechts erheblich. So werden unter anderem Verwaltungsstrafen für bösgläubige Markenanmeldungen eingeführt.
Darüber hinaus ermächtigt Artikel 57 die Markenbehörde, von Amts wegen Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung einzuleiten und Marken zu löschen, die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht benutzt wurden.
Obwohl das revidierte Markengesetz den Markenschutz und die Durchsetzungsmechanismen weiter stärkt, sollten Markeninhaber die verschärften Anforderungen an die ernsthafte Benutzung ihrer Marken im Blick behalten und eine ordnungsgemäße Dokumentation der Markenbenutzung sicherstellen, um den Fortbestand ihrer Markenrechte zu gewährleisten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Dr. Udo W. Herberth, LL.M., Partner, uherberth@weickmann.de
Yuanyuan Song, LL.M. Eur., Juristin

