Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

Jede:r kann innerhalb der Schutzdauer den Antrag stellen, ein eingetragenes Gebrauchsmuster zu löschen. Insgesamt vier Kategorien von Löschungsgründen stehen zur Verfügung, um den Antrag zu begründen.

Mangelnde Schutzfähigkeit, das Verbot eines Doppelschutzes und die unzulässige Erweiterung kann jede:r Antragsteller:in geltend machen. Auf eine widerrechtliche Entnahme kann sich nur der/die durch die Entnahme Verletzte berufen.

Ein Löschungsantrag ist häufig die Antwort auf eine Verletzungsklage aus

einem Gebrauchsmuster. Damit soll der Verletzungsklage die Rechtsgrundlage entzogen werden.

Das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist für die erste Instanz des Löschungsverfahrens zuständig. Ein Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung des DPMA findet vor dem Bundespatentgericht statt.

Die Verfahrensdauer des beträgt für jede Instanz durchschnittlich zwei bis drei Jahre. Das Kostenrisiko des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens ist in der Regel deutlich niedriger als das eines Patentnichtigkeitsverfahrens.