Anmeldung im Ausland

Anders als im Inland existiert keine Pflicht für Arbeitgeber:innen, eine Schutzrechtsanmeldung im Ausland vorzunehmen. Sie haben vielmehr die freie Wahl, ob sie überhaupt im Ausland anmelden wollen und wenn ja, in welchen Ländern. Dies wird in der Regel eine vom Einzelfall abhängige Entscheidung sein.

Für Länder, in denen der/die Arbeitgeber:in kein Interesse am Erwerb eines Schutzrechts hat, muss er/sie dem/der Arbeitnehmer:in die Diensterfindung freigeben. Diese Freigabe soll so rechtzeitig sein, dass der/der Arbeitnehmer:in innerhalb der Prioritätsfrist noch selbst im Ausland anmelden kann. Um zu vermeiden, durch ausländische Schutzrechte behindert zu werden, kann sich der/die Arbeitgeber:in ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht vorbehalten. Für ein solches Nutzungsrecht steht dem/der Arbeitnehmer:in eine angemessene Vergütung zu.