Arbeitnehmererfinderrecht: Allgemeine Informationen
Anders als in vielen anderen Ländern gibt es in Deutschland ein spezielles Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Das Arbeitnehmererfinderrecht soll einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, die etwas erfunden haben, schaffen.
Arbeitgeber:innen haben ein berechtigtes Interesse an der Erfindung, wenn diese im Arbeitsverhältnis entstanden ist. Andererseits soll die schöpferische Leistung des/der Arbeitnehmer:in als Erfinder:in anerkannt und honoriert werden.
Diesen Widerstreit löst das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) auf. Die Arbeitgeber:innen dürfen sogenannte Diensterfindungen in Anspruch nehmen und auf sich überleiten. Im Gegenzug steht dem/der Arbeitnehmer:in als Erfinder:in eine angemessene Vergütung zu.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) regelt insbesondere den Umgang mit sogenannten Diensterfindungen. Eine Diensterfindung ist eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung. Sie kann entweder direkt aus der Tätigkeit des/der Arbeitnehmer:in entstanden sein oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.
Sobald ein:e Arbeitnehmer:in eine Diensterfindung gemacht hat, muss sie unverzüglich dem/der Arbeitgeber:in gemeldet werden. Der/die Arbeitgeber:in hat die Meldung zu bestätigen. Die Rechte an der Erfindung gehen auch ohne ausdrückliche Erklärung automatisch auf den/die Arbeitgeber:in über (Inanspruchnahme).
Wenn der/die Arbeitgeber:in kein Interesse daran hat, kann er/sie die Erfindung dem/der Erfinder:in innerhalb von vier Monaten ab Meldung freigeben. Wenn der/die Arbeitgeber:in die Erfindung jedoch in Anspruch nimmt, ist er/sie grundsätzlich verpflichtet, sie zumindest im Inland als Schutzrecht anzumelden. Mit Zustimmung des/der Erfinder:in kann die Anmeldepflicht entfallen. Ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den/die Arbeitgeber:in erwirbt der/die Erfinder:in einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Für die Berechnung der Vergütung stehen spezielle Richtlinien zur Verfügung.
Was versteht man unter dem Arbeitnehmererfinderrecht?
Das Arbeitnehmererfinderrecht regelt, wem die Rechte an einer Erfindung zustehen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Es schafft einen Interessenausgleich zwischen dem Erfinder und seinem Arbeitgeber und legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nehmen kann. Zentral sind dabei die Unterscheidung zwischen Diensterfindung und freier Erfindung sowie der Anspruch des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) bildet die gesetzliche Grundlage und regelt die Meldepflichten, Fristen, Inanspruchnahme und Vergütungsansprüche. Es gilt sowohl für technische Erfindungen als auch für technische Verbesserungsvorschläge und schützt die Rechte beider Seiten. Das Gesetz sichert Innovation im Unternehmen, während es gleichzeitig die Leistung des Erfinders honoriert.
WEICKMANN berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend im Arbeitnehmererfinderrecht – von der Erfindungsmeldung bis zur Vergütung.
Welche Rolle spielt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG)?
Das ArbEG soll den Widerstreit zwischen dem Erfinderprinzip einerseits und der Zuordnung der Arbeitsergebnisse an den Arbeitgeber andererseits schaffen. Es ist ein Schutzgesetz für den Arbeitnehmer. Im Austausch für die Überleitung der gemachten Erfindung erhält der Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung und muss sich nicht selbst um z.B. die Anmeldung eines Schutzrechts kümmern.
Wer gilt als Arbeitnehmererfinder im rechtlichen Sinne?
Im ArbEG gilt der allgemeine Arbeitnehmerbegriff des deutschen Arbeitsrechts. Als Arbeitnehmererfinder gilt jede Person, die während eines abhängigen Arbeitsverhältnisses eine technische Erfindung macht. Das Arbeitnehmererfinderrecht nach dem ArbEG erfasst nicht nur klassische Angestellte, sondern z. B. auch Beamte, Soldaten und Auszubildende. Bestimmte Spezialvorschriften gelten im Bereich der Erfindungen an Hochschulen.
Selbstständige Erfinder, freie Mitarbeiter ohne Weisungsgebundenheit oder Gesellschafter-Geschäftsführer fallen grundsätzlich nicht unter das ArbEG.
Die Erfindereigenschaft knüpft nicht an die Qualifikation, sondern an die tatsächliche schöpferische Leistung. Mehrere Personen können als Miterfinder beteiligt sein. Das führt zu entsprechenden Aufteilungen der Rechte und Vergütungsansprüche.
Was ist eine Diensterfindung?
Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses fertiggestellt hat und die entweder aus seiner betrieblichen Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Unternehmens beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG). Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung in Anspruch nehmen und erhält dann alle Verwertungsrechte, der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf angemessene Erfindervergütung.
Typische Beispiele für Diensterfindungen sind: Ein Entwicklungsingenieur konstruiert ein verbessertes Bauteil im Rahmen seiner Aufgaben; ein Chemiker in der Forschungsabteilung entwickelt ein neues Verfahren unter Nutzung der Laborausstattung; ein Produktionsleiter optimiert einen Fertigungsprozess mit betrieblichem Know-how. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit bzw. Betriebsmitteln und der Erfindung.
Die Abgrenzung zur freien Erfindung ist oft strittig.
Nach ordnungsgemäßer Meldung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber vier Monate Zeit zur Inanspruchnahme. Nimmt er die Diensterfindung in Anspruch (durch ausdrückliche Erklärung oder Nichtstun), gehen alle Rechte zur Patentanmeldung, Lizenzierung und kommerziellen Nutzung auf ihn über. Der Arbeitnehmer erhält dafür eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung und einem gesetzlich geregelten Anteilsfaktor berechnet.
WEICKMANN berät umfassend zur Einordnung und rechtssicheren Behandlung von Diensterfindungen – sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Wie muss ein Arbeitnehmer eine Erfindung ordnungsgemäß melden?
Ein Arbeitnehmer muss seine Erfindung unverzüglich an den Arbeitgeber melden, sobald er sie fertiggestellt hat (§ 5 ArbEG). Die Meldung muss die technische Aufgabe und erfindungsgemäße Lösung sowie Angaben zum Zustandekommen enthalten. Sie muss so detailliert sein, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob es sich um eine Diensterfindung oder freie Erfindung handelt.
Die Meldung muss zumindest Textform aufweisen. Das bedeutet: E-Mail oder Fax genügen – eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, aber aus Beweisgründen empfehlenswert. Bei elektronischer Übermittlung muss vorher das Einverständnis des Arbeitgebers zu einer solchen Übermittlung vorliegen.
Die Meldung muss ferner eine gesonderte Meldung sein und eindeutig als Erfindungsmeldung erkennbar sein.
Der Arbeitnehmer muss den Zugang der Erfindungsmeldung beweisen können. Daher empfiehlt es sich, den Zugang der Meldung bestätigen zu lassen.
Welche Fristen gelten bei der Meldung einer Diensterfindung?
Der Arbeitnehmer muss eine Diensterfindung unverzüglich nach ihrer Vollendung melden. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ – also je schneller, desto besser. Der Arbeitgeber hat ab Zugang der vollständigen Meldung vier Monate Zeit, die Erfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbEG).
Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Erfindung als in Anspruch genommen (Inanspruchnahmefiktion, § 6 Abs. 2 ArbEG). Alternativ kann der Arbeitgeber die Erfindung ausdrücklich freigeben – dann wird sie zur freien Erfindung und der Arbeitnehmer kann sie selbst verwerten. Die Freigabe muss ebenfalls zumindest in Textform erfolgen.
Bei verspäteter oder unvollständiger Meldung können sich negative Rechtsfolgen ergeben.
Welche Rechte hat der Arbeitgeber an einer Diensterfindung?
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung in Anspruch nehmen und erhält dann alle Verwertungsrechte (§ 6, § 7 ArbEG). Nach der Inanspruchnahme gehen das Recht zur Patentanmeldung, zur Lizenzierung und zur kommerziellen Nutzung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer behält aber seinen Anspruch auf angemessene Erfindervergütung.
Welche Vergütung steht einem Arbeitnehmererfinder zu?
Einem Arbeitnehmererfinder steht nach Inanspruchnahme einer Diensterfindung eine angemessene Vergütung zu (§ 9 ArbEG). Die Höhe richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung, den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem Anteil des Betriebs an der Erfindung. Die Vergütung ist unabhängig vom regulären Gehalt und zusätzlich zu zahlen. Für die Vergütung gibt es unterschiedliche Modelle, die vertraglich geregelt werden können.
Wie wird die Erfindervergütung berechnet?
Für die Berechnung der Vergütung gibt es amtliche Vergütungsrichtlinien. Dabei kommt dem wirtschaftlichen Nutzen, den der Arbeitgeber aus der Erfindung zieht – etwa durch Umsatzsteigerung, Kosteneinsparung oder Lizenzeinnahmen, eine wichtige Bedeutung zu. Bei fehlender konkreter Verwertung kann ein fiktiver Wert angesetzt werden.
Auch die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Anteil des Betriebs an der Erfindung (z. B. durch Ausstattung, Vorarbeiten) und die Aufgaben des Erfinders fließen in die Berechnung mit ein.
Die Vergütungsrichtlinien geben detaillierte Berechnungstabellen vor. Die Berechnung muss transparent und nachvollziehbar sein, der Arbeitnehmer hat einen Auskunftsanspruch.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht in Anspruch nimmt?
Wenn der Arbeitgeber eine ordnungsgemäß gemeldete Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten in Anspruch nimmt, gilt sie nach § 6 Abs. 2 ArbnEG trotzdem als unbeschränkt in Anspruch genommen (Inanspruchnahmefiktion). Alle Rechte gehen dann automatisch auf den Arbeitgeber über, und der Arbeitnehmer behält seinen vollen Vergütungsanspruch. Dies verhindert, dass durch Untätigkeit Rechtsunsicherheit geschaffen wird.
Möchte der Arbeitgeber die Erfindung nicht nutzen, muss er sie ausdrücklich freigeben. Nach der Freigabe wird die Diensterfindung zur freien Erfindung.
Wie kann ein Streit über die Erfindervergütung gelöst werden?
Ein Streit über die Erfindervergütung kann durch Verhandlung, Schiedsstelle oder im Klageweg vor Gericht gelöst werden. Das ArbEG sieht eine besondere Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vor (§ 28 ff. ArbEG), die auf Antrag verbindliche Einigungsvorschläge unterbreitet. Das Schiedsstellenverfahren ist kostengünstig und fachlich spezialisiert.