Einspruchsverfahren

Nachdem sie erteilt sind, kann gegen deutsche und europäische Patente innerhalb von neun Monaten Einspruch eingelegt werden. Unternehmen können Einsprüche als strategische Maßnahme nutzen, um technische Gebiete für eigene Produkte von Patenten Dritter freizuhalten.

Patente sind der Lohn, den Erfinder:innen erhalten, wenn durch deren Entwicklungsarbeit neue Produkte oder Verfahren entstanden sind. Sie sind also das Ergebnis einer innovativen und oft langwierigen Arbeit. Als Gegenleistung für die Veröffentlichung der Erfindungsbeschreibung in einer Patentanmeldung werden Anmelder:innen mit einem zeitlich und geographisch begrenzten Monopol belohnt. Patente stellen einen wertvollen Wettbewerbsfaktor dar, der den jeweiligen Unternehmen einen echten Vorsprung gegenüber Konkurrenten im Markt schaffen kann. Die Wettbewerber haben jedoch die Möglichkeit, die Entscheidung des deutschen oder Europäischen Patentamts, ein Patent zu erteilen, überprüfen zu lassen. Im Zeitraum der ersten neun Monate unmittelbar nach der Erteilung dient der Einspruch gegen das Patent als Mittel der Wahl.

Welchen Zweck hat ein Einspruch gegen ein Patent?

Unternehmen, die eine Erfindung zum Patent anmelden, nutzen dies oft werbewirksam. Zeitschriften und Websites, Blogs und Foren berichten davon. Das Unternehmen wird dadurch als besonders innovativ wahrgenommen, und das kann einen wichtigen Wettbewerbsvorsprung bedeuten. Die Unternehmen, aus deren Entwicklung kluge Erfindungen stammen, möchten selbstverständlich einen möglichst umfassenden Patentschutz genießen. Andererseits soll aber sichergestellt sein, dass keine Patente erteilt  werden, die die Anforderungen an eine Erfindung nicht erfüllen. Das ist auch aus Sicht von Abnehmern und Kunden – B2C und B2B – der anmeldenden Unternehmen ganz entscheidend.

Einspruch gegen ein Patent – nach welchen Kriterien sollte er erfolgen?

Das Patentrecht nutzt feste Kriterien, um ein Produkt oder ein Verfahren patentrechtlich einzuordnen. Trotz inhaltlicher Prüfung durch das Patentamt kann sich eine Kontrolle durch Wettbewerber lohnen. Manchmal kennen sie beispielsweise Stand der Technik, der im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt unberücksichtigt geblieben ist.

Einspruchsverfahren sind aussichtsreich, wenn einer oder mehrere Einspruchsgründe überzeugend dargelegt werden können. Ein Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass das Patent unzulässig erweitert, unzureichend offenbart und/oder nicht patentfähig ist, weil es

  • keine technische Erfindung
  • nicht neu
  • nicht erfinderisch
  • nicht gewerblich anwendbar und/oder
  • vom Patentschutz ausgenommen ist.

In der Bundesrepublik Deutschland existiert als zusätzlicher Einspruchsgrund der sogenannten widerrechtlichen Entnahme. Unsere Kanzlei berät präzise, auf Basis welcher Einspruchsgründe ein Einspruchsverfahren gestartet werden kann und wie die Erfolgsaussichten sind.

Wichtige Bestimmungen rund um das Einspruchsverfahren

Die richtige Behörde für den Einspruch ist für deutsche Patente das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA), für europäische Patente das Europäische Patentamt (EPA). Grundsätzlich kann jedermann – ob aus privatem oder gewerblichen Interesse – gegen ein Patent einsprechen. Dabei sind Fristen und Formalia zu beachten. Nach der Erteilung eines Patents kann sowohl gegen deutsche als auch europäische Patente innerhalb von neun Monaten Einspruch eingelegt werden. Ein zulässiger Einspruch muss fristgerecht eingelegt werden. Die Kosten für ein Einspruchsverfahren sind gut berechenbar, da jede Partei die eigenen Kosten trägt.

In der ersten Instanz vor einer Patentabteilung des DPMA bzw. einer Einspruchsabteilung des EPA verläuft das Einspruchsverfahren zunächst schriftlich und schließt in der Regel mit einer mündlichen Verhandlung. Die entweder voll oder auch teilweise unterlegene Partei kann gegen die Entscheidung der ersten Instanz Einspruchsbeschwerde einlegen. Dann wird für Patent-Einsprüche in Deutschland ein Technischer Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts (BPatG) zuständig, in europäischen Patent-Einspruchsverfahren eine Technische Beschwerdekammer des EPA. Einspruchsverfahren vor dem DPMA und EPA können einige Zeit in Anspruch nehmen.

Einspruchsverfahren: gut beraten durch die spezialisierte Kanzlei

Ob Einspruch gegen ein zu Unrecht erteiltes Patent oder Einspruch als strategische Maßnahme, um technische Gebiete für eigene Produkte von Patenten Dritter freizuhalten – ein Einspruchsverfahren sollte durch Expert:innen unterstützt sein. Unsere Patentanwält:innen bieten nachweisbare Erfahrung in deutschen und europäischen Einspruchsverfahren. Wir vertreten regelmäßig sowohl Einsprechende als auch Patentinhaber:innen.

Unsere Kanzlei bietet detaillierte Kenntnisse der Verfahrensabläufe und der zuständigen Gremien. Dadurch treten wir in den Instanzen auf Einsprechenden- wie auf Patentinhaberseite sicher und erfolgreich auf. Jetzt Beratung nutzen: Kontakt.