Einspruchsverfahren
Grundsätzlich kann jedermann gegen ein Patent einsprechen. Die Kosten für ein Einspruchsverfahren sind gut berechenbar, da jede Partei die eigenen Kosten trägt.
Ein zulässiger Einspruch muss fristgerecht eingelegt werden. Ein Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass das Patent unzulässig erweitert ist, unzureichend offenbart ist, und/oder nicht patentfähig ist, weil es
- keine technische Erfindung
- nicht neu
- nicht erfinderisch
- nicht gewerblich anwendbar und/oder
- vom Patentschutz ausgenommen ist.
In Deutschland existiert zusätzlich noch der Einspruchsgrund der sogenannten widerrechtlichen Entnahme.
In erster Instanz verläuft das Einspruchsverfahren zunächst schriftlich und schließt in der Regel mit einer mündlichen Verhandlung. Die voll oder teilweise unterlegene Partei kann gegen die Entscheidung der ersten Instanz Beschwerde einlegen.
Unsere Patentanwält:innen verfügen über große Erfahrung in deutschen und europäischen Einspruchsverfahren. Wir vertreten regelmäßig Einsprechende wie Patentinhaber:innen. Aus langjähriger Erfahrung haben wir detaillierte Kenntnisse der Verfahrensabläufe und der zuständigen Gremien. Dadurch treten wir in den Instanzen auf Einsprechenden- wie auf Patentinhaberseite sicher und erfolgreich auf.