Patente schützen technische Aspekte einer Erfindung
Das Patent gewährt seinem/seiner Inhaber:in ein Verbietungsrecht. Wenn Dritte unberechtigt die geschützte Erfindung benutzen, kann der/die Patentinhaber:in gegen diese sogenannten Verletzer aus dem Patent vorgehen. Typische gerichtlich geltend gemachte Ansprüche sind Unterlassung und Schadensersatz (siehe Patentverletzung).
Patent und Gebrauchsmuster im Verhältnis zueinander
In einigen Ländern, darunter Deutschland, ist es möglich, neben oder zusätzlich zum Patent ein Gebrauchsmuster anzumelden. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein technisches Schutzrecht, das aber ohne Sachprüfung eingetragen wird. Ob ein Gebrauchsmuster tatsächlich die Schutzvoraussetzungen erfüllt, wird erst im Rahmen eines gerichtlichen Verletzungsverfahrens oder eines patentamtlichen Löschungsverfahrens geprüft.
Ein Vergleich zwischen europäischem bzw. deutschem Patent und deutschem Gebrauchsmuster zeigt weitere wichtige Unterschiede:
- Die maximale Laufzeit ist mit zehn Jahren nur halb so lang wie die eines Patents;
- Verfahren, beispielsweise Herstellungsverfahren, sind dem Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich nicht zugänglich;
- Eine Anmeldung ist im Gegensatz zum Patent nur national möglich.
Andererseits kann die schnelle Eintragung und die weiter gefasste Neuheitsschonfrist Vorteile bieten.
Patent und ergänzendes Schutzzertifikat im Verhältnis zueinander
Ein ergänzendes Schutzzertifikat (kurz ESZ oder SPC vom englischen „Supplementary Protection Certificate“) ist ein Schutzrecht eigener Art. Es kann die von einem sogenannten Grundpatent gewährte Schutzdauer für bestimmte Erzeugnisse um bis zu 5,5 Jahre verlängern. Das vom Grundpatent geschützte Erzeugnis muss entweder ein Arzneimittel oder ein Pflanzenschutzmittel sein.
Ein Schutzzertifikat gewährt die gleichen Rechte wie das Grundpatent. Allerdings wirkt das Schutzzertifikat nur für das im ESZ genannte Erzeugnis für die zugelassene Verwendung.
Dabei bestimmt die Schutzkategorie (Stoff, Verfahren) des Grundpatents die Schutzkategorie des Zertifikats.
Ein Gebrauchsmuster kann einen Anspruch auf ein ESZ zumindest in Deutschland nicht begründen.