Nichtigkeitsverfahren

Patentnichtigkeitsklagen sind in den meisten Fällen die Antwort auf eine Patentverletzungsklage. Wenn ein Patent erfolgreich nichtig geklagt wird, hat die Verletzungsklage keine Rechtsgrundlage mehr.

So können Sie gegen störende Patente auf nationaler Ebene vorgehen

Bei Verfahren gegen den Rechtsbestand erteilter Patente unterscheidet man grundsätzlich zwischen Einspruchsverfahren und Patentnichtigkeitsklage. Im Jahr 2023 neu geschaffenen Einheitspatentsystem besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsbestand eines geltend gemachten Patents innerhalb eines anhängigen Verletzungsverfahrens durch eine Widerklage auf Nichtigerklärung anzugreifen.

Angriffe gegen den Rechtsbestand erteilter Patente kommen beispielsweise dann zum Einsatz, wenn Ihnen durch ein Patent ein Wettbewerbsnachteil entsteht oder aus einem erteilten Patent aktiv gegen Sie vorgegangen wird.

Wenn die Einspruchsfrist des Patents bereits abgelaufen ist, stellt das Nichtigkeitsverfahren eine Möglichkeit dar, um während der gesamten Restlaufzeit (und manchmal sogar darüber hinaus) gegen Patente in Deutschland wirkungsvoll vorzugehen. Die Kanzlei Weickmann berät und begleitet Sie bei diesem Verfahren.

Voraussetzungen für ein Nichtigkeitsverfahren

Auch wenn Patente bereits erteilt sind, können sie durch das Nichtigkeitsverfahren noch für von Anfang an nichtig erklärt werden. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Klage. Es obliegt der/dem Antragsteller:in, relevante Nichtigkeitsgründe vorzulegen und sie durch entsprechende Beweismittel zu untermauern. Werden diese Gründe vom Bundespatentgericht anerkannt, erklärt es das jeweilige Patent für nichtig. Gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts können noch Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Beim Nichtigkeitsverfahren handelt es sich um eine Popularklage, sie kann also von jedermann eingereicht werden. Gegen ein bereits abgelaufenes Patent müssen Kläger:innen ein berechtigtes Interesse nachweisen. Wenn bereits ein Einspruchsverfahren gegen das Patent läuft, kann noch keine Nichtigkeitsklage erhoben werden. Unsere spezialisierten Patentanwält:innen beraten Sie gerne zu Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens.

Nichtigkeitsgründe

Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Patent kann nur auf Basis bestimmter Nichtigkeitsgründe erhoben werden. Nichtig ist ein Patent, wenn sein Gegenstand nicht patentfähig, also zum Beispiel nicht neu oder nicht erfinderisch ist,  wenn der Gegenstand des Patents von einem Fachmann nicht ausgeführt werden kann, oder wenn der Schutzbereich des Patents unzulässig erweitert wurde. Unter bestimmten Umständen kann auch die widerrechtliche Entnahme der Erfindung, also die Anmeldung zum Patent durch eine nicht dazu berechtigte Person, ein Nichtigkeitsgrund sein.

Zuständigkeit und Verfahrensdauer

Für Nichtigkeitsklagen gegen deutsche Patente oder deutsche Anteile europäischer Patente ist in der ersten Instanz das Bundespatentgericht, in der zweiten Instanz der Bundesgerichtshof zuständig. Die Verfahrensdauer eines Nichtigkeitsverfahrens beträgt pro Instanz durchschnittlich zwischen zwei und drei Jahren. Die Kanzlei Weickmann vertritt Sie vor beiden Instanzen und berät Sie zu den Besonderheiten des Verfahrens. Vereinbaren Sie einen Termin, um Ihren individuellen Fall genau mit uns zu besprechen.