Nichtigkeitsverfahren
In einer Verletzungsklage können eine Reihe von Ansprüchen gegen den/die Beklagte:n geltend gemacht werden, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Kostenrisiko des Nichtigkeitsverfahrens kann beträchtlich sein, denn der Streitwert richtet sich nach dem Wert des Patents und liegt damit zumeist über dem Streitwert eines parallelen Verletzungsverfahrens. Aufgrund der möglichen gravierenden Konsequenzen führt in der Regel ein Team aus Rechtsanwält:innen und Patentanwält:innen ein Nichtigkeitsverfahren. Damit kann den komplexen juristischen und technischen Problemen solcher Verfahren bestmöglich begegnet werden.
Eine Nichtigkeitsklage kann erst nach einem eventuellen Einspruchsverfahren erhoben werden. Die Gründe für die Nichtigkeit entsprechen den Einspruchsgründen. Zusätzlich kann sich der/die Kläger:in darauf berufen, dass der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
Nichtigkeitsklagen gegen deutsche Patente oder deutsche Anteile europäischer Patente führt in der ersten Instanz das Bundespatentgericht. In der zweiten Instanz ist der Bundesgerichtshof zuständig.
Die Dauer des Nichtigkeitsverfahrens beträgt für jede Instanz durchschnittlich zwei bis drei Jahre.