Weltweit von der Anmeldung zur Erteilung

Die Zahl der jährlich neu eingereichten Patentanmeldungen steigt über die letzten Jahre kontinuierlich an. Die Erfordernisse an eine Patentanmeldung variieren von Land zu Land teils erheblich, ebenso wie der Gang des Erteilungsverfahrens.

Am Anfang jeder Schutzrechtsanmeldung steht die detaillierte Analyse der Erfindung in enger Abstimmung mit den Erfinder:innen. Dabei werden die Unterschiede zwischen der Erfindung und dem Stand der Technik sowie deren technische Vorteile herausgearbeitet. Oft ergeben sich mehrere schutzfähige Aspekte.

Schon zu diesem frühen Zeitpunkt beraten wir Sie als Mandant:in über die für Ihre Bedürfnisse beste Anmeldestrategie. Wichtige Gesichtspunkte sind einerseits die Länder, in denen die Erfindung geschützt werden soll, andererseits finanzielle Aspekte. Patente und Gebrauchsmuster entfalten ihre Wirkung nämlich national. Sie gelten nur in dem Land, für das sie angemeldet wurden. Für Patente gibt es neben der nationalen Anmeldung die Möglichkeit, sie für mehrere Länder gemeinsam anzumelden. Beispiele dafür sind die europäische und die internationale Patentanmeldung.

Die Inanspruchnahme der Priorität einer bereits bestehenden Anmeldung für spätere Anmeldungen spielt bei den Überlegungen zur Strategie ebenfalls eine Rolle.

Während der Prüfung einer Anmeldung beim jeweiligen Patentamt stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Selbstverständlich analysieren wir für Sie Prüfbescheide aller Patentämter und unterbreiten Vorschläge möglicher Erwiderungen. Dabei haben wir im Auge, wie ein Projekt sich bei Ihnen entwickelt, um die Strategie immer aktuell auszurichten. Unser Ziel ist ein starkes Schutzrecht, das unseren Mandant:innen einen klaren Wettbewerbsvorteil bringt.

Deutsches Patent

Eine Erfindung kann auf mehrere Arten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Patentschutz erlangen. Anmelder:innen haben die Wahl zwischen

  • (i) einer nationalen Anmeldung
  • (ii) einer regionalen europäischen Anmeldung nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ)
  • (iii) einer internationalen Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT)

Bei den Alternativen (ii) und (iii) läuft zumindest ein Teil des Erteilungsverfahrens für mehrere Länder parallel.

Für den nationalen Weg reicht der/die Anmelder:in oder ein:e von ihm/ihr beauftragte:r Patentanwält:in die Anmeldungsunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Dabei werden zunächst Gebühren für Anmeldung und Recherche, später für die sachliche Prüfung fällig.

Nach einer Formalprüfung und sobald die Recherchengebühr eingezahlt ist, führt das DPMA eine Recherche nach relevantem Stand der Technik durch. Der/die Anmelder:in erhält einen Recherchenbericht mit einer Stellungnahme zur Patentierbarkeit. Die Sachprüfung beginnt, wenn der Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt ist. Das Patentamt prüft, ob die zum Patent angemeldete Erfindung gegenüber dem Stand der Technik neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, gewerblich anwendbar ist und formalen Erfordernissen entspricht.

Wenn die Erfindung die Erfordernisse des deutschen Patentgesetzes erfüllt, so beschließt das Patentamt, ein Patent zu erteilen.

Die maximale Schutzdauer deutscher Patente beträgt 20 Jahre ab Anmeldetag. Im Fall von Arzneimitteln kann die Schutzdauer um maximal fünfeinhalb Jahre verlängert werden, im Fall von Pflanzenschutzmitteln um maximal fünf Jahre (siehe auch ergänzende Schutzzertifikate).

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der/die Patentinhaber:in befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem/jeder Dritten ist es verboten, ohne die Zustimmung des/der Patentinhaber:in den Gegenstand des Patents herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen, zu besitzen, anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten. Sofern Nichtberechtigte das Patent in Deutschland benutzen, kann der/die Patentinhaber:in in einem gerichtlichen Verletzungsverfahren auf Unterlassung und Schadenersatz klagen.

(siehe auch Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsverfahren).

Europäisches Patent

Mit einer Patentanmeldung nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) durchläuft eine Anmeldung ein zentrales Erteilungsverfahren beim Europäischen Patentamt (EPA). Zunächst führt das EPA eine obligatorische Recherche durch. Die Ergebnisse teilt es dem/der Anmelder:in im erweiterten Europäischen Recherchenbericht mit. Daran schließt sich die Prüfungsphase an. Sie beginnt nach Zahlung der Prüfungsgebühr und endet mit der Erteilung eines Europäischen Patents, wenn die Anmeldung alle Erfordernisse des EPÜ erfüllt. Neben formalen Hürden muss der Gegenstand der Anmeldung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. 

Über den europäischen Weg kann in derzeit 38 Vertragsstaaten und sechs weiteren Ländern Patentschutz erlangt werden. Nach der zentralen Erteilung des europäischen Patents entscheidet der/die Anmelder:in, in welchen Ländern er/sie tatsächlich Schutz begehrt. Das europäische Patent wird in diesen Ländern „validiert“ und zerfällt damit in nationale Anteile. Dazu müssen ggf. bei den nationalen Patentämtern der Länder Anträge gestellt werden. Einige Länder fordern zusätzlich Übersetzungen zumindest eines Teils der Patentschrift in eine Landessprache. Die Wirkung des nationalen Anteils des europäischen Patents entspricht der von nationalen Patenten in den einzelnen Ländern.

Für die Validierung bieten wir ein gleichermaßen zuverlässiges wie kosteneffizientes System an.

Internationale Patentanmeldung

Mit einer internationalen Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT) können Anmelder:innen die Basis für einen Patentschutz in derzeit 153 Ländern weltweit schaffen.

Die Formalitäten für das Einreichen einer Anmeldung sind in einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Zudem ist es in sehr vielen Ländern erforderlich, die Anmeldung in der Landessprache einzureichen. Dies verursacht hohe Kosten zu einem Zeitpunkt, zu dem der Wert einer Erfindung noch schwer abzuschätzen ist.

Eine internationale Patentanmeldung umgeht diese Probleme. Anmelder:innen können sie zentral für alle Vertragsstaaten bei festgelegten Behörden, etwa dem Europäischen Patentamt, in einer Sprache einreichen. Die Länder, in denen die Anmeldung tatsächlich weiterverfolgt werden soll, müssen erst später (bis zu 31 Monate nach dem Prioritätstag) festgelegt werden. Erst dann haben die Anmelder:innen auch die nationalen oder regionalen formalen Anforderungen zu erfüllen.

Eine internationale Anmeldung verschafft den Anmelder:innen also Zeit zu entscheiden, ob und in welchen Ländern sie ihre Erfindung schützen wollen. Ferner führt die ausgewählte Recherchenbehörde zentral eine internationale Recherche nach Stand der Technik durch. Das Ergebnis der internationalen Recherche erlaubt es, noch in der internationalen Phase die Chancen der späteren Erteilung nationaler Patente abzuschätzen, bevor Kosten in einzelnen Ländern anfallen.

Patente im Ausland

Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine Patentanmeldung unterscheiden sich von Land zu Land. Wir arbeiten in fast jedem Land der Welt mit erfahrenen Patent- und Rechtsanwält:innen zusammen. Unsere lokalen Kolleg:innen sind mit ihren jeweiligen nationalen Vorschriften bestens vertraut. Mit Hilfe dieses über viele Jahre aufgebauten Netzwerks können wir Sie auch in sehr speziellen Fragen zu nationalem Patentrecht weltweit schnell und zuverlässig beraten. Ebenso erlaubt uns unser Netzwerk, parallele Erteilungsverfahren in unterschiedlichen Ländern bestmöglich zu harmonisieren.