Patente schützen technische Aspekte einer Erfindung

Viele Länder schalten der Erteilung eines Patents die formale und sachliche Prüfung einer Patentanmeldung vor. Die beschriebene Erfindung muss daher bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss beispielsweise neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Das Patent gewährt seinem/seiner Inhaber:in ein Verbietungsrecht. Wenn Dritte unberechtigt die geschützte Erfindung benutzen, kann der/die Patentinhaber:in gegen diese sogenannten Verletzer aus dem Patent vorgehen. Typische gerichtlich geltend gemachte Ansprüche sind Unterlassung und Schadensersatz (siehe Patentverletzung). 

Patent und Gebrauchsmuster im Verhältnis zueinander

In einigen Ländern, darunter Deutschland, ist es möglich, neben oder zusätzlich zum Patent ein Gebrauchsmuster anzumelden. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein technisches Schutzrecht, das aber ohne Sachprüfung eingetragen wird. Ob ein Gebrauchsmuster tatsächlich die Schutzvoraussetzungen erfüllt, wird erst im Rahmen eines gerichtlichen Verletzungsverfahrens oder eines patentamtlichen Löschungsverfahrens geprüft.

Ein Vergleich zwischen europäischem bzw. deutschem Patent und deutschem Gebrauchsmuster zeigt weitere wichtige Unterschiede:

  • Die maximale Laufzeit ist mit zehn Jahren nur halb so lang wie die eines Patents;
  • Verfahren, beispielsweise Herstellungsverfahren, sind dem Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich nicht zugänglich;
  • Eine Anmeldung ist im Gegensatz zum Patent nur national möglich.

Andererseits kann die schnelle Eintragung und die weiter gefasste Neuheitsschonfrist Vorteile bieten.

Patent und ergänzendes Schutzzertifikat im Verhältnis zueinander

Ein ergänzendes Schutzzertifikat (kurz ESZ oder SPC vom englischen „Supplementary Protection Certificate“) ist ein Schutzrecht eigener Art. Es kann die von einem sogenannten Grundpatent gewährte Schutzdauer für bestimmte Erzeugnisse um bis zu 5,5 Jahre verlängern. Das vom Grundpatent geschützte Erzeugnis muss entweder ein Arzneimittel oder ein Pflanzenschutzmittel sein. 

Ein Schutzzertifikat gewährt die gleichen Rechte wie das Grundpatent. Allerdings wirkt das Schutzzertifikat nur für das im ESZ genannte Erzeugnis für die zugelassene Verwendung.

Dabei bestimmt die Schutzkategorie (Stoff, Verfahren) des Grundpatents die Schutzkategorie des Zertifikats.

Ein Gebrauchsmuster kann einen Anspruch auf ein ESZ zumindest in Deutschland nicht begründen.

Wie melde ich ein Patent an?

Ein Patent können Sie durch Einreichung von geeigneten Unterlagen bei einer Behörde (Patentamt) anmelden. Die Anmeldeunterlagen, mit denen die Erfindung beschrieben wird, umfassen i.d.R.:

  • Antrag auf Patenterteilung
  • Beschreibung der Erfindung
  • Patentansprüche (definieren den Schutzumfang)
  • Zeichnungen
  • Zusammenfassung

Wichtige Entscheidung: bei welchem Amt soll angemeldet werden? (z.B. DPMA oder EPA oder USPTO); je nach Amt gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für die Anmeldung.

Ebenfalls erforderlich ist normalerweise die Zahlung bestimmter Gebühren (siehe „was kostet eine Patentanmeldung“).

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich von einem Patentanwalt beraten, da Patentanmeldungen komplex sind und Fehler später schwer korrigierbar sein können. Bei Weickmann bieten wir eine kostenfreie Erstberatung an.

Was kostet eine Patentanmeldung?

Das hängt vom Anmeldeamt ab:

Beispiel DPMA

  • Anmeldegebühr inkl. 10 Ansprüche: 40€ (online) / 60€ (Papier)
  • Rechercheantragsgebühr: 300€
  • Prüfungsgebühr: 350€ (ohne vorherige Recherche, sonst 150 €)
  • Jahresgebühren ab dem 3. Jahr: 70 € (3. Jahr), steigend bis zu 2030 € (20. Jahr)

Anwaltskosten (optional, aber empfohlen):

  • Ausarbeitung Anmeldung durch Patentanwalt: je nach Umfang, ab 3000 €
  • Verfahrensbegleitung: Beratung zu und Beantwortung von Amtsbescheiden je nach Aufwand

Beispiel EPA
Die Kosten einer europäischen Patentanmeldung beim EPA sind deutlich höher als bei einer nationalen deutschen Anmeldung:

Grundgebühren beim EPA:
Die amtlichen Gebühren für eine europäische Patentanmeldung betragen mindestens 4.300€. Diese setzen sich zusammen aus:

  • Anmeldegebühr inkl. 15 Ansprüche und 35 Seiten: 135€ (online)/285€ (nicht online)
  • Recherchegebühr: 1520€

Später:

  • Benennungsgebühr: 685€
  • Prüfungsgebühr: 1915€
  • Jahresgebühren ab dem 3. Jahr bis zur Erteilung ans EPA: 690€ (3.Jahr) bis 1775€ (konstant ab dem 10. Jahr)

Auf Antrag gewährt das EPA eine Gebührenreduktion für Kleinstunternehmen, öffentliche Forschungseinrichtungen und Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten wenn sie in den letzten fünf Jahren weniger als fünf europäische Patentanmeldungen eingereicht haben.

Was kostet die Beratung durch einen Patentanwalt?

Grundsätzlich werden die Kosten auf Honorarbasis und nach Aufwand berechnet.
Grobe Schätzung für durchschnittlich komplexe Erfindung und üblichen Aufwand: ca. 4000 bis 8000 € für Ausarbeitung des Anmeldungstextes.
Zusätzlich können Kosten für Vertretungsübernahme, Fristenüberwachung und Prüfungsverfahren anfallen.

Brauche ich vorab eine professionelle Patentrecherche?

Nicht zwingend, kann aber je nach Erfindung von Vorteil sein – sprechen Sie uns an.

Wie lange dauert das Prüfungsverfahren bis zur Patenterteilung?

Die Dauer unterscheidet sich je nach Land. Zunächst erfolgt i.d.R. die Recherche, erst dann das eigentliche Prüfungsverfahren. Auch vor den einzelnen Patentämtern gibt es eine große Streuung bei der Verfahrensdauer.

  • Vor dem DPMA durchschnittliche Dauer des Prüfungsverfahrens ab Stellung Prüfungsantrag bis zur Patenterteilung: 3,2 Jahre (Stand: 2024, siehe Fact Sheet – 2024 auf einen Blick).
  • Vor dem EPA durchschnittliche Dauer des Prüfungsverfahrens ab Stellung Prüfungsantrag bis zur Patenterteilung: 2,1 Jahre (Stand 2023, siehe Prüfung | epo.org).

Gilt mein deutsches Patent automatisch auch international?

Nein, Patente unterliegen grundsätzlich dem Territorialitätsprinzip – sie gelten nur in dem Land, für das sie erteilt wurden. Rechte aus einem in Deutschland vom DPMA erteilten Patent können Sie deshalb nur innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geltend machen.

Allerdings gibt es in einigen Weltregionen die Möglichkeit, auf supranationaler Ebene zumindest ein einheitliches Prüfungsverfahren durchzuführen und erst nach Erteilung auf Schutz in einzelnen Ländern zurückzugreifen. Ein Beispiel hierfür ist das Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA).

Seit Juni 2023 gibt es zudem die Möglichkeit des sogenannten Einheitspatents (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung). Damit kann erstmals einheitlicher Patentschutz in derzeit 18 EU-Mitgliedstaaten erreicht werden.

Was ist zu tun, wenn jemand mein Patent verletzt?

Gegen eine Verletzung Ihres erteilten Patents können Sie rechtlich vorgehen. Dabei besteht die Möglichkeit sowohl von außergerichtlichen Maßnahmen als auch zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Allerdings müssen Sie immer damit rechnen, dass der vermeintliche Verletzer versuchen wird, dann auch gegen Ihr Patent vorzugehen, etwa mit einem Einspruch (sofern noch möglich) oder einer Nichtigkeitsklage.

Die Durchsetzung von Patentrechten erfordert strategisches Vorgehen und juristische Expertise. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei einer vermuteten Verletzung eines Ihrer Schutzrechte so schnell wie möglich anwaltlichen Beistand zu suchen – sprechen Sie uns gerne an.

Welche Fristen muss ich beim Patentschutz beachten?

Nach der Anmeldung werden durch bestimmte Ereignisse immer wieder Fristen ausgelöst, deren Nichtbeachtung schwerwiegende Konsequenzen bis zum Verlust der Anmeldung bzw. des Patents führen kann.

Einige Beispiele aus dem Verfahren vor dem DPMA:

  • Prüfungsantrag: Muss innerhalb von 7 Jahren nach Patentanmeldung gestellt werden, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  • Erfinderbenennung: spätestens innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag, Verlängerung auf Antrag bei außergewöhnlichen Umständen möglich; bei fehlender Benennung und Ignorieren einer Mängelrüge kann Anmeldung zurückgewiesen werden.
  • Jahresgebühren: fällig für das 3. und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag, eine zuschlagsbehaftete Nachfrist existiert, falls auch dann noch keine vollständige Zahlung, gilt Anmeldung als zurückgenommen bzw. das Patent erlischt.

Professionelle Fristenverwaltung ist bei Patenten unverzichtbar. Wir übernehmen das gerne für Sie und erinnern Sie rechtzeitig an alle einzuhaltenden Fristen.