Patenterteilung beschleunigen: Wege zum schnelleren Patenterteilungsverfahren

Wie kann man die Patenterteilung beschleunigen?

Sie möchten Ihr Patent möglichst schnell erteilt bekommen? Das Patenterteilungsverfahren kann, je nach Land, mehrere Jahre dauern. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Patenterteilung zu beschleunigen. Unsere Patentanwälte zeigen, wie Sie in Deutschland und international das Erteilungsverfahren effizienter gestalten können.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Patenterteilung in Deutschland beschleunigen – diese 4 Wege gibt es

In Deutschland erfolgt die Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Hier gibt es vier Wege, die Patenterteilung zu beschleunigen:

  1. Antrag auf beschleunigte Prüfung („Bitte um Beschleunigung“)
  2. Recherchen- und Prüfungsantrag bei Anmeldung
  3. Patent Prosecution Highway
  4. Erklärung zur Lizenzbereitschaft

Patenterteilungsverfahren beim DPMA: Beschleunigte Prüfung beantragen

Hierbei sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Ein formloser schriftlicher Antrag an das DPMA , in dem um die beschleunigte Bearbeitung der Patenterteilung gebeten wird, ist ausreichend. Der Antrag kann bereits bei der Anmeldung des Patents gestellt werden. Ein späterer Antrag ist ebenso möglich. Dafür fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Ob dem Antrag entsprochen wird, hängt von der Arbeitsbelastung der zuständigen Prüfungsstelle im DPMA ab.

Recherchen- und Prüfungsantrag bei der Patentanmeldung

Eine weitere Möglichkeit zur Beschleunigung des Erteilungsverfahrens ist, bei der Einreichung einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt direkt sowohl Recherchen- und Prüfungsantrag zu stellen. Für den Antrag fallen Gebühren an. Die gleichzeitige Stellung von Recherchen- und Prüfungsantrag führt zu einer früheren Bearbeitung der Patentanmeldung.

Programm zur beschleunigten Prüfung (PPH – Patent Prosecution Highway)

Mittels PPH können Patente, die bereits in einem anderen Land positiv geprüft worden sind, in Deutschland beschleunigt geprüft werden. Dafür braucht es einen formellen Antrag beim DPMA mit dem Nachweis der positiven Prüfergebnisse aus dem Ausland. Die eingereichten Ansprüche müssen den bereits genehmigten entsprechen. Deutschland hat PPH-Abkommen mit mehreren ausländischen Patentämtern, darunter Japan, USA, China und Südkorea.

Erklärung zur Lizenzbereitschaft

Mit einer Erklärung zur Lizenzbereitschaft zeigt man die Bereitschaft, jedem Dritten eine Lizenz zur Nutzung des eigenen Patents gegen eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dafür ist die Abgabe einer Erklärung zur Lizenzbereitschaft nach § 23 PatG nötig. Durch die Erklärung reduzieren sich die jährlichen Patentgebühren um 50 Prozent. Die Lizenzbereitschaft des Anmelders kann die Bearbeitung durch das DPMA beschleunigen, da die Behörde ein öffentliches Interesse an der schnelleren Veröffentlichung solcher Anmeldungen sehen könnte.

Europäisches Patenterteilungsverfahren: Schnellere Erteilung durch PACE und PPH

Innerhalb Europas ist die Patenterteilung durch das EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) geregelt. Um hier eine beschleunigte Patenterteilung zu erreichen, gibt es ebenfalls verschiedene Möglichkeiten. Dazu zählen:

  1. PACE-Programm (Programme for Accelerated Prosecution of European Patent Applications)
  2. Patent Prosecution Highway (PPH)
  3. Antrag auf vorzeitige Bearbeitung (Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT) (Euro-PCT-Anmeldungen)
  4. Verzicht auf Mitteilung nach Regel 161/162 EPÜ
  5. Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 70 (2) EPÜ (EP-Direkt- und Euro-PCT-Anmeldungen)
  6. Vorzeitige Veröffentlichung

PACE-Programm

Voraussetzung für das „Programme for Accelerated Prosecution of European Patent Applications“ (PACE) ist eine anhängige europäische Patentanmeldung. Um das Programm nutzen zu können, muss ein PACE-Antrag über das Online-Filing-System des Europäischen Patentamts (EPA) eingereicht werden. Dabei kann Beschleunigung sowohl in der Recherchephase als auch in der Prüfungsphase beantragt werden. Das Programm ist kostenlos, allerdings auf ein Verfahren pro Anmeldungsphase (Recherche bzw. Prüfung) beschränkt. Ziel von PACE ist die Erstellung des ersten Recherchenberichts innerhalb von sechs Monaten und der Abschluss der Sachprüfung innerhalb von 12 Monaten. Werden Bescheide innerhalb der Frist nicht beantwortet, erfolgt der Ausschluss aus dem PACE-Programm. Wichtig also: es dürfen keine Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden.

PPH (Patent Prosecution Highway)

Wie auch bei einer Anmeldung in Deutschland muss bei Nutzung eines PPH auf europäischer Ebene ein positives Prüfungsergebnis für eine parallele Patentanmeldung in einem Partnerland vorliegen. Der Antrag erfolgt beim Europäischen Patentamt (EPA) mit dem Nachweis des bereits erteilten Patents. Auch hier gilt: Die eingereichten Ansprüche müssen denen der positiv geprüften Anmeldung im Partnerland entsprechen. Das EPA verfügt über einige PPH-Abkommen mit Patentämtern weltweit, darunter Japan, USA, China und Südkorea.

Antrag auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT (Euro-PCT-Anmeldungen)

Voraussetzung für Euro-PCT-Anmeldungen sind anhängige internationale PCT-Anmeldungen. Der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung erfolgt nach Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT. Das EPA kann bei einem wirksamen Antrag vor Ablauf der 31-Monatsfrist seine Tätigkeit als Bestimmungsamt aufnehmen (Regel 159 (1) EPÜ).

Verzicht auf Mitteilung nach Regel 161/162 EPÜ

Um eine europäische Patentanmeldung zu beschleunigen, kann auf die Mitteilung nach Regel 161/162 EPÜ verzichtet werden. Dafür muss eine PCT-Anmeldung sich bereits in der regionalen europäischen Phase befinden. Der Verzicht ist dann sinnvoll, wenn vor dem Start der Prüfung keine Änderung der Ansprüche mehr notwendig erscheinen.

Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 70 (2) EPÜ (EP-Direkt- und Euro-PCT-Anmeldungen)

Der Verzicht auf die Mitteilung nach der Regel 70 (2) EPÜ ermöglicht ein beschleunigtes europäisches Prüfungsverfahren. Durch den ausdrücklichen Verzicht wird bestätigt, dass die Anmeldung, unabhängig von den Rechercheergebnissen, aufrechterhalten bleibt. Die Prüfung der Anmeldung kann somit direkt beginnen, ohne dass auf Erwiderungen des Anmelders auf den Recherchebericht gewartet werden muss.

Vorzeitige Veröffentlichung

Ein Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung einer anhängigen europäischen Patentanmeldung nach Art. 93 (1) EPÜ kann zu einer früheren Bearbeitung durch die Prüfungsabteilung führen.

Was kostet die beschleunigte Patenterteilung?

Die Kosten hängen vom jeweiligen Verfahren und den gewählten Beschleunigungsmaßnahmen ab – etwa davon, ob nationale oder internationale Programme genutzt werden. Gerne informieren wir Sie im persönlichen Gespräch über den zu erwartenden Aufwand und die möglichen Optionen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Jetzt Kontakt aufnehmen

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung verschiedener Geschlechtsformen verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen gelten jedoch für alle Geschlechter und Spezies gleichermaßen.

Warum dauert die Patenterteilung oft mehrere Jahre?

Die lange Dauer liegt am mehrstufigen Prüfungsverfahren. Nach der Anmeldung führt das Patentamt zunächst eine Recherche durch (Suche nach relevanten Vorveröffentlichungen), die mehrere Monate dauert. Anschließend beginnt die Sachprüfung: Ein Prüfer untersucht, ob die Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit (Erfindungshöhe – für Fachleute nicht naheliegend) beruht und gewerblich anwendbar ist.

Wie kann man die Patenterteilung in Deutschland beschleunigen?

Anmelder haben die Möglichkeit, beim DPMA eine beschleunigte Prüfung zu beantragen. Alternativ hilft der PPH-Antrag (Patent Prosecution Highway). Auch eine zügige Reaktion auf Prüfbescheide sowie eine klare, präzise Anspruchsformulierung können Einfluss auf die Geschwindigkeit der Prüfung haben.

Was ist eine beschleunigte Prüfung beim DPMA?

Die beschleunigte Prüfung ermöglicht eine vorrangige Bearbeitung einer Patentanmeldung beim DPMA. Anmelder haben die Möglichkeit, einen formlosen, begründeten Beschleunigungsantrag an die zuständige Prüfungsstelle zu richten. Wenn „die ansonsten zu erwartende Verfahrensdauer zu erheblichen Nachteilen für den Antragsteller führen würde“ (vgl. Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen, Version März 2026, Abschnitt 2.3.2), wird die Anmeldung daraufhin beschleunigt geprüft.

Was ist das PACE-Programm beim Europäischen Patentamt?

PACE (Program for Accelerated Prosecution of European Patent Applications) ist das kostenlose Beschleunigungsprogramm des EPA. Es ermöglicht eine vorrangige Bearbeitung europäischer Patentanmeldung im Prüfungsverfahren. Der Antrag kann nur einmal während der Prüfungsphase gestellt werden und ist gebührenfrei. Die Prüfungsabteilung versucht auf einen PACE-Antrag hin, die Prüfungsabteilung, ihren nächsten Bescheid innerhalb von drei Monaten nach der letzten Handlung des Anmelders zu erlassen.

Was bedeutet PPH (Patent Prosecution Highway)?

PPH (Patent Prosecution Highway) ist ein internationales Kooperationsprogramm zwischen Patentämtern, mit dem Prüfungsverfahren beschleunigt werden sollen. Wenn ein Patentamt (z. B. das US-Patentamt USPTO) eine Erfindung bereits als patentfähig eingestuft hat, kann versucht werden, diese positive Beurteilung bei einem PPH-Partneramt vorzulegen und eine beschleunigte Prüfung zu beantragen.

Die PPH-Programme des Europäischen Patentamts (EPA) mit dem eurasischen Patentamt und dem russischen Patentamt sind momentan ausgesetzt.

Welche Patentämter betreiben PPH-Programme mit dem EPA?

Das EPA unterhält PPH-Programme mit zahlreichen Patentämtern weltweit. Zu den wichtigsten PPH-Partnern zählen:

IP5-Ämter (größte Patentämter):

  • JPO (Japan), MOIP (Südkorea), CNIPA (China), USPTO (USA)

Weitere PPH-Partnerämter (Beispiele):

  • IPA (Australien), INPI (Brasilien), CIPO (Kanada), SIC (Kolumbien), ILPO (Israel), MyIPO (Malaysia), IMPI (Mexiko), IPOS (Singapur)

Die PPH-Programme des Europäischen Patentamts (EPA) mit dem eurasischen Patentamt und dem russischen Patentamt sind momentan ausgesetzt.

Welche Patentämter betreiben PPH-Programme mit dem DPMA?

Das DPMA nimmt am Global Patent Prosecution Highway (GPPH) teil – einem multilateralen Netzwerk von derzeit rund 30 Patentämtern weltweit.

Das CNIPA nimmt zwar nicht am GPPH teil, das DPMA betreibt aber ein bilaterales PPH-Pilotprojekt mit dem CNIPA.

Welche Unterschiede gibt es zwischen PACE und PPH?

PACE und PPH sind beides Beschleunigungsprogramme, unterscheiden sich aber grundlegend:

PACE (nur beim EPA):

  • Keine Voraussetzungen – kann für jede EPA-Anmeldung einmal während der Prüfung beantragt werden
  • Beschleunigt Prüfung
  • Kann jederzeit zurückgenommen werden

PPH (zwischen kooperierenden Ämtern):

  • Voraussetzung: Positive Beurteilung (patentfähige Ansprüche) durch ein PPH-Partneramt
  • Nur für korrespondierende Anmeldungen mit identischen/ähnlichen Ansprüchen
  • Beschleunigt Prüfung

Fallen zusätzliche Amtsgebühren für die Beschleunigung der Patenterteilung an?

Nein, bei den gängigen Beschleunigungsprogrammen (s.o.) fallen keine zusätzlichen Amtsgebühren an.

Wie lange dauert ein beschleunigtes Prüfungsverfahren beim DPMA in der Praxis?

Genaue Zahlenwerte sind schwierig anzugeben, da jede Anmeldung individuell geprüft wird.

Wie unterstützt WEICKMANN bei der Auswahl und Beantragung von Beschleunigungsmaßnahmen?

Typische Unterstützungsleistungen bei Beschleunigungsverfahren umfassen bei WEICKMANN üblicherweise:

  • Strategische Beratung zur optimalen Beschleunigungsmethode (PACE, PPH, beschleunigte Prüfung)
  • Antragstellung und Formulareinreichung
  • Koordination bei internationalen PPH-Anträgen
  • Fristüberwachung und zügige Beantwortung von Prüfbescheiden
  • Anspruchsanpassung für PPH-Verfahren

Für Details zu den konkreten Leistungen von WEICKMANN nehmen Sie am besten direkt Kontakt auf.