Patenterteilung beschleunigen: Wege zum schnelleren Patenterteilungsverfahren
Wie kann man die Patenterteilung beschleunigen?
Sie möchten Ihr Patent möglichst schnell erteilt bekommen? Das Patenterteilungsverfahren kann, je nach Land, mehrere Jahre dauern. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Patenterteilung zu beschleunigen. Unsere Patentanwälte zeigen, wie Sie in Deutschland und international das Erteilungsverfahren effizienter gestalten können.
Patenterteilung in Deutschland beschleunigen – diese 4 Wege gibt es
In Deutschland erfolgt die Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Hier gibt es vier Wege, die Patenterteilung zu beschleunigen:
- Antrag auf beschleunigte Prüfung („Bitte um Beschleunigung“)
- Recherchen- und Prüfungsantrag bei Anmeldung
- Patent Prosecution Highway
- Erklärung zur Lizenzbereitschaft
Patenterteilungsverfahren beim DPMA: Beschleunigte Prüfung beantragen
Hierbei sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Ein formloser schriftlicher Antrag an das DPMA , in dem um die beschleunigte Bearbeitung der Patenterteilung gebeten wird, ist ausreichend. Der Antrag kann bereits bei der Anmeldung des Patents gestellt werden. Ein späterer Antrag ist ebenso möglich. Dafür fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Ob dem Antrag entsprochen wird, hängt von der Arbeitsbelastung der zuständigen Prüfungsstelle im DPMA ab.
Recherchen- und Prüfungsantrag bei der Patentanmeldung
Eine weitere Möglichkeit zur Beschleunigung des Erteilungsverfahrens ist, bei der Einreichung einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt direkt sowohl Recherchen- und Prüfungsantrag zu stellen. Für den Antrag fallen Gebühren an. Die gleichzeitige Stellung von Recherchen- und Prüfungsantrag führt zu einer früheren Bearbeitung der Patentanmeldung.
Programm zur beschleunigten Prüfung (PPH – Patent Prosecution Highway)
Mittels PPH können Patente, die bereits in einem anderen Land positiv geprüft worden sind, in Deutschland beschleunigt geprüft werden. Dafür braucht es einen formellen Antrag beim DPMA mit dem Nachweis der positiven Prüfergebnisse aus dem Ausland. Die eingereichten Ansprüche müssen den bereits genehmigten entsprechen. Deutschland hat PPH-Abkommen mit mehreren ausländischen Patentämtern, darunter Japan, USA, China und Südkorea.
Erklärung zur Lizenzbereitschaft
Mit einer Erklärung zur Lizenzbereitschaft zeigt man die Bereitschaft, jedem Dritten eine Lizenz zur Nutzung des eigenen Patents gegen eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dafür ist die Abgabe einer Erklärung zur Lizenzbereitschaft nach § 23 PatG nötig. Durch die Erklärung reduzieren sich die jährlichen Patentgebühren um 50 Prozent. Die Lizenzbereitschaft des Anmelders kann die Bearbeitung durch das DPMA beschleunigen, da die Behörde ein öffentliches Interesse an der schnelleren Veröffentlichung solcher Anmeldungen sehen könnte.
Europäisches Patenterteilungsverfahren: Schnellere Erteilung durch PACE und PPH
Innerhalb Europas ist die Patenterteilung durch das EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) geregelt. Um hier eine beschleunigte Patenterteilung zu erreichen, gibt es ebenfalls verschiedene Möglichkeiten. Dazu zählen:
- PACE-Programm (Programme for Accelerated Prosecution of European Patent Applications)
- Patent Prosecution Highway (PPH)
- Antrag auf vorzeitige Bearbeitung (Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT) (Euro-PCT-Anmeldungen)
- Verzicht auf Mitteilung nach Regel 161/162 EPÜ
- Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 70 (2) EPÜ (EP-Direkt- und Euro-PCT-Anmeldungen)
- Vorzeitige Veröffentlichung
PACE-Programm
Voraussetzung für das „Programme for Accelerated Prosecution of European Patent Applications“ (PACE) ist eine anhängige europäische Patentanmeldung. Um das Programm nutzen zu können, muss ein PACE-Antrag über das Online-Filing-System des Europäischen Patentamts (EPA) eingereicht werden. Dabei kann Beschleunigung sowohl in der Recherchephase als auch in der Prüfungsphase beantragt werden. Das Programm ist kostenlos, allerdings auf ein Verfahren pro Anmeldungsphase (Recherche bzw. Prüfung) beschränkt. Ziel von PACE ist die Erstellung des ersten Recherchenberichts innerhalb von sechs Monaten und der Abschluss der Sachprüfung innerhalb von 12 Monaten. Werden Bescheide innerhalb der Frist nicht beantwortet, erfolgt der Ausschluss aus dem PACE-Programm. Wichtig also: es dürfen keine Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden.
PPH (Patent Prosecution Highway)
Wie auch bei einer Anmeldung in Deutschland muss bei Nutzung eines PPH auf europäischer Ebene ein positives Prüfungsergebnis für eine parallele Patentanmeldung in einem Partnerland vorliegen. Der Antrag erfolgt beim Europäischen Patentamt (EPA) mit dem Nachweis des bereits erteilten Patents. Auch hier gilt: Die eingereichten Ansprüche müssen denen der positiv geprüften Anmeldung im Partnerland entsprechen. Das EPA verfügt über einige PPH-Abkommen mit Patentämtern weltweit, darunter Japan, USA, China und Südkorea.
Antrag auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT (Euro-PCT-Anmeldungen)
Voraussetzung für Euro-PCT-Anmeldungen sind anhängige internationale PCT-Anmeldungen. Der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung erfolgt nach Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT. Das EPA kann bei einem wirksamen Antrag vor Ablauf der 31-Monatsfrist seine Tätigkeit als Bestimmungsamt aufnehmen (Regel 159 (1) EPÜ).
Verzicht auf Mitteilung nach Regel 161/162 EPÜ
Um eine europäische Patentanmeldung zu beschleunigen, kann auf die Mitteilung nach Regel 161/162 EPÜ verzichtet werden. Dafür muss eine PCT-Anmeldung sich bereits in der regionalen europäischen Phase befinden. Der Verzicht ist dann sinnvoll, wenn vor dem Start der Prüfung keine Änderung der Ansprüche mehr notwendig erscheinen.
Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 70 (2) EPÜ (EP-Direkt- und Euro-PCT-Anmeldungen)
Der Verzicht auf die Mitteilung nach der Regel 70 (2) EPÜ ermöglicht ein beschleunigtes europäisches Prüfungsverfahren. Durch den ausdrücklichen Verzicht wird bestätigt, dass die Anmeldung, unabhängig von den Rechercheergebnissen, aufrechterhalten bleibt. Die Prüfung der Anmeldung kann somit direkt beginnen, ohne dass auf Erwiderungen des Anmelders auf den Recherchebericht gewartet werden muss.
Vorzeitige Veröffentlichung
Ein Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung einer anhängigen europäischen Patentanmeldung nach Art. 93 (1) EPÜ kann zu einer früheren Bearbeitung durch die Prüfungsabteilung führen.
Was kostet die beschleunigte Patenterteilung?
Die Kosten hängen vom jeweiligen Verfahren und den gewählten Beschleunigungsmaßnahmen ab – etwa davon, ob nationale oder internationale Programme genutzt werden. Gerne informieren wir Sie im persönlichen Gespräch über den zu erwartenden Aufwand und die möglichen Optionen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung verschiedener Geschlechtsformen verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen gelten jedoch für alle Geschlechter und Spezies gleichermaßen.